AutorInEin Beitrag von Lühr
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Die Linke Kreisverband Oberhausen
04.04.2019

Ratssitzung Rede zu TOP 17: Örtliche Planung nach § 7 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen 2018 – 2022 (ehem. Alten- und Pflegeplan der Stadt Oberhausen)

Wir dokumentieren die Rede unseres Stadtverordneten Lühr Koch: Herr Oberbürgermeister, meine Damen und Herren, „Bei Planung, Gestaltung und Betrieb beziehungsweise Ausführung von Angeboten ist darauf hinzuwirken, dass die Bestimmungen des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1420, UN-Behindertenrechtskonvention) berücksichtigt werden.“ Zitatende. Dieser richtungsweisende Satz stammt aus dem Alten- und Pflegegesetz NRW, § 2 Absatz 2. Nichts davon ist in der zu beschließenden örtlichen Planung berücksichtigt. Irgendwo findet sich immerhin der Satz: „Tendenziell wollen junge Pflegebedürftige individueller und selbstbestimmter leben“. Das ist aber auch alles. Im letzten Absatz der Einleitung findet sich der Hinweis: „Die örtliche Planung nach dem APG berücksichtigt nicht Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII.“ Das ist falsch, so steht es nicht im Gesetz. Und zu schreiben, die Pflegestatistik IT.NRW erfasse diesen Personenkreis nicht, gehört zu den übleren Ausreden und verhöhnt den Bedarf der betroffenen Menschen. Denn, auch wenn der LVR für diese Einrichtungen zuständig ist, ist die Bedarfssituation mit den örtlichen Trägern und der Kommune zu klären. 2020 tritt die dritte Stufe des Bundesteilhabegesetzes in Kraft. Ziel dieses seit Jahren diskutierten Gesetzes ist es, behinderten Mensch ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Unter „selbstbestimmt Leben“, versteht der Gesetzgeber unter anderem die Art, wie und wo der behinderte Mensch wohnen möchte. Ob zum Beispiel in einer eigenen Wohnung oder in einer Wohngemeinschaft, mit welchem Pflegedienst sie / er zusammenarbeiten möchte, oder wer ihr / ihm assistiert. Das soll jede/ jeder Betroffene individuell entscheiden können, so steht es im Gesetz und deswegen findet sich der eingangs erwähnte Absatz auch im APG NRW. Genau hier kommt die Örtliche Planung ins Spiel. Der Mangel an barrierefreiem und oder Wohngemeinschaften geeignetem und bezahlbarem Wohnraum ist hinlänglich bekannt. Er ist ein entscheidendes Hemmnis auf dem Weg zu einem selbstbestimmten Leben behinderter Menschen. Dieser Mangel macht die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes kaum möglich. Hier erwarten wir, dass die Kommune handelt. Sie muss die Bedingungen für die Umsetzung schaffen. Sie muss zeitgemäße Konzepte entwickeln, die in diese Örtliche Planung genau wie in den Tätigkeitsbericht zum Wohn- und Teilhabegesetz unter TOP 25.2 gehören. Dass das so nicht ist, zeigt, dass es offensichtlich Gesetze gibt, die ignoriert werden. Ob unbeabsichtigt oder beabsichtigt, ich weiß es nicht. Inklusives Leben ist für den angeblich freien Marktes eben überhaupt nicht sexy, damit lässt sich kein Profit machen. Übrigens, das zweite Quartal 2019 hat heute begonnen, seit November letzten Jahres schweigen die Protokolle über die Projektgruppe Inklusion. Und auch über die Neubesetzung der Stelle “Koordination Inklusion“ finde ich nichts im Bericht des Büros für Chancengleichheit. Das alles macht mich ratlos. Vielen Dank.

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